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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidiger

    Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren

    Auch im Bußgeldverfahren ist ggf. im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Untersuchung der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe wegen der damit verbundenen Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers an der Hauptverhandlung geboten (OLG Köln 27.10.11, III-1 RBs 253/11, Abruf-Nr. 120311).

    Dass im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen sind und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt (AG Ahrensburg 7.12.11, 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11), Abruf-Nr. 120300).

    Praxishinweis

    Zwei weitere Fälle, die mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängen.