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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Nochmals: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürzt das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zulasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führt dazu, dass das bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akten sind dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (AG Bamberg 11.12.11, 14 OWi 2311 Js 13450/11, Abruf-Nr. 120301).

    Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts ist nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt (AG Hildesheim 29.12.11, 31 OWi 27/11, Abruf-Nr. 120304).

    Praxishinweis

    Die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen haben sich in der letzten Zeit zu den verfahrensrechtlichen Dauerbrennern entwickelt. Die beiden vorgestellten Entscheidungen behandeln Aspekte, die bislang in der Rechtsprechung noch nicht angesprochen worden waren: