· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH zum BAB-Auffahrunfall nach Spurwechsel
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH 13.12.11, VI ZR 177/10, Abruf-Nr. 120179). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Am 25.5.07, vermutlich bei Tageslicht, fuhr der Bekl. zu 1) mit seinem Porsche 911 auf der A 6 auf der linken Spur auf den Mercedes-Pkw des Kl. auf. Die Fahrerin des Mercedes wollte einen Lkw überholen. Der Porsche prallte nahezu geradlinig mit paralleler Längsachse auf das Heck des Mercedes auf. Der Ausschervorgang war spätestens bei Beginn der Kollisionsphase vollständig abgeschlossen. Die Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz lag laut SV zwischen 20 bis 30 km/h. Die Ausgangsgeschwindigkeiten konnte er ebenso wenig rekonstruieren wie die zeitliche Abfolge zwischen Ausscheren und Auffahren. Die Behauptung, rechtzeitig geblinkt zu haben, stand unbewiesen im Raum.
Das LG hat die Haftung 50 : 50 verteilt. Auf die nur vom Kl. eingelegte Berufung hat ihm das OLG Schadenersatz zu 100 Prozent zugesprochen. Die zugelassene Revision der Bekl. führte zur Wiederherstellung des LG-Urteils. Anders als das OLG hält der BGH die Grundsätze des Anscheinsbeweises zulasten der Bekl. für unanwendbar. Zwar könne auch bei Auffahrunfällen, die sich auf der Autobahn ereignen, grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahrverschulden sprechen. Doch reiche allein das „Kerngeschehen“ (Auffahren auf Vordermann) als Basis eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn Besonderheiten des Unfallablaufs gegen die normalerweise in derartigen Fällen gegebene Typizität sprächen (Grundsatz der Gesamtschau). Sodann geht der BGH auf die in OLG-Rspr. und Literatur bestehende Kontroverse über die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen nach Spurwechsel ein. Er entscheidet sich im konkreten Fall gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises zulasten des Porsche-Fahrers, nicht wegen erfolgreicher Erschütterung, sondern schon mangels Typizität. Andererseits sieht der BGH auch keinen Raum für ein Spurwechselverschulden der Mercedes-Fahrerin prima facie.
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