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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Auffahrunfälle nach Spurwechsel - Die Grenzen des Anscheinsbeweises

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Die bisherige Rspr. hat in derartigen Fällen höchst uneinheitlich judiziert. Rund 20 obergerichtliche Entscheidungen allein aus den letzten drei Jahren sorgen bei der Beratung des Mandanten, egal, ob Vorder- oder Hintermann, für erhebliche Verunsicherung und erschweren die prozessuale Vorgehensweise. Wie vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rspr. ( VA 11, 19 ; VA 12, 37 ) zu argumentieren ist, wird im Folgenden erläutert. |

    Typischer Geschehensablauf und das Gebot der Gesamtschau

    Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf als Grundlage für den Beweis des ersten Anscheins vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falls in die Bewertung einzubeziehen. Zum Gebot der Gesamtschau speziell bei Auffahrunfällen BGH VA 12, 37; BGH VA 11, 19.

     

    • In die Betrachtung aufzunehmen sind vorausgegangene Geschehnisse und Begleitumstände, sofern sie vom Geschädigten (Beweisführer) selbst vorgetragen, unstreitig oder bewiesen sind, wie z.B. ein der Heckkollision „unmittelbar“ vorausgegangener Wechsel des Vordermanns in die Spur des auffahrenden Hintermanns.