· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Deckungsschutzanfrage durch den Mandanten persönlich
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH 13.12.11, VI ZR 274/10, Abruf-Nr. 120398). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Verkehrsunfall mit unstreitig voller Haftung des Schädigers blieb ein Anspruch auf restlichen Mietwagenkostenersatz (379,84 EUR) im Streit. Wie der Anwalt der Kl. bei seiner informatorischen Anhörung durch das Berufungsgericht erklärt haben soll, hat er - nach Eintritt von Verzug - den Rechtsschutzversicherer der Mandantin, einer Rentnerin (!), unter Vorlage eines Klageentwurfs angeschrieben. Daraufhin wurde der erbetene Deckungsschutz ohne Weiteres gewährt.
Außer den restlichen Mietwagenkosten hat die Kl. Anwaltskosten i.H.v. 83,54 EUR für die Einholung der Deckungszusage eingeklagt bzw. in II. Instanz Freistellung beantragt. Während das AG diese Kosten für nicht erstattungsfähig gehalten hat, hat das LG pro Kl. entschieden (VA 11, 5). Die zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg. Der BGH hat die AG-Entscheidung wiederhergestellt.
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