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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    BGH klärt Spielraumfrage bei der Gebührenbemessung

    Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 Prozent zu (im Anschluss an BGH 13.1.11, IX ZR 110/10, NJW 11, 1603) (BGH 8.5.12, VI ZR 273/11, Abruf-Nr. 121718).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Verkehrsunfall mit einem Schaden von rd. 7.000 EUR hat der Kl. u.a. Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt, berechnet nach einer 1,5 Gebühr. Das OLG Koblenz hat nur 1,3 anerkannt und dabei - entgegen BGH NJW 11, 1603 - eine eigene Nachprüfungskompetenz angenommen. Auf die zugelassene Revision hat der BGH dem Kl. den strittigen Differenzbetrag von 212,52 EUR auf Basis einer 1,5 Gebühr zugesprochen. Die vom Anwalt getroffene Bestimmung sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Dabei stehe dem Anwalt ein Spielraum von 20 Prozent zu (so der VI. ZS schon in VersR 07, 265 Tz. 5). Halte er sich innerhalb dieser Grenze und ergäben sich - wie im konkreten Fall - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht unbillig. Die Gerichte seien nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle des anwaltlichen Ermessens zu setzen. Gerade das wolle der dem Anwalt zugebilligte Ermessensspielraum verhindern.

     

    Spätestens durch BGH NJW 11, 1603 Tz. 18 schien eigentlich alles geklärt. Indes wurde diese Entscheidung sehr unterschiedlich gedeutet, von manchen Gerichten auch schlicht abgelehnt, u.a. auch vom OLG Celle (VA 12, 20). Jetzt herrscht, so ist zu hoffen, endlich Klarheit. Die Gerichte haben den Ermessensspielraum der Anwälte bis zur Grenze des Ermessensfehlgebrauchs zu respektieren. Dazu, was das für die Durchsetzung strittiger Erstattungsansprüche konkret bedeutet, z.B. hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast, siehe die Erläuterungen in der aktuellen Juli-Ausgabe von Prozessrecht aktiv; ferner Fölsch, NJW 12, 267 ff.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34090670