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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Honorararzt als Vertreter des Chefarztes: Rechtlich grenzwertige Regelungen vermeiden

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Die Tätigkeit von niedergelassenen Ärzten als Honorarärzte in Krankenhäusern führt weiterhin zu erheblichen Problemen. Zwischenzeitlich berichtete bereits das Fernsehen über „fragwürdige Geschäfte mit Patienten“, die in diesem Zusammenhang gemacht würden (Frontal 21 im ZDF am 3. Juli 2012). Manche Chefärzte beschweren sich in Einzelfällen über niedergelassene Ärzte in ihrer Klinik, die für die gleichen Leistungen höher vergütet werden als sie selbst. Grund ist der rechtliche Wildwuchs, der einer Gestaltung von Vertragsmodellen mit Honorarärzten kaum Grenzen setzt. Dieser Beitrag beleuchtet einen konkreten Fall. |

     

    In der Praxis existieren Regelungen der Zusammenarbeit zwischen Chefarzt, Krankenhausträger und niedergelassenem Arzt, die einer kritischen rechtlichen Überprüfung kaum standhalten dürften.

    • Beispiel für eine rechtlich angreifbare Vertretungsvereinbarung

    In einem Krankenhaus wurden in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie zusätzlich zwei niedergelassene Fachärzte eingestellt, die dort Operationen bei den von ihnen in das Krankenhaus eingewiesenen Privatpatienten durchführen sollten. Beiden Fachärzten wurde durch den Krankenhausträger kein Liquidationsrecht gewährt. Dieses verblieb vielmehr bei dem Chefarzt der Klinik. Den Privatpatienten, die beide Ärzte in das Krankenhaus einwiesen, wurde vor ihrer Operation jeweils eine Vertretungsvereinbarung vorgelegt, die wie folgt lautete:

    „(...) Dem oben genannten Patienten ist bekannt, dass Prof. Dr. M., Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, das alleinige Liquidationsrecht für alle in dieser Klinik stationär behandelten Wahlleistungspatienten hat. Prof. Dr. M. weist den oben genannten Patienten darauf hin, dass der Facharzt für Orthopädie, Dr. X., in seiner Anwesenheit die am (…) vorgesehene Operation (…) durchführen wird. Die Nachbetreuung erfolgt in diesem Fall durch Dr. X. gemeinsam mit Prof. Dr. M. Das Liquidationsrecht für die ärztlichen Leistungen von Herrn Dr. X. im Rahmen der prä- und postoperativen Betreuung des Patienten und während der Operation wird durch Prof. Dr. M. ausgeübt.“

    Das Honorar für die wahlärztlichen Leistungen, die bei den Patienten erbracht worden sind, welche die Vertretungsvereinbarung unterschrieben hatten, teilten sich der Chefarzt und beide Fachärzte. Mit der Vereinbarung wollte der Krankenhausträger auf der einen Seite beiden Fachärzten, die wichtige Einweiser des Krankenhauses sind, neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen, auf der anderen Seite aber auch den Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie für die Zusammenarbeit mit den Fachärzten gewinnen. Dieser hätte aber nach seinem Chefarztvertrag der Tätigkeit der beiden Fachärzte in seiner Klinik nicht zustimmen müssen. Deshalb wurde die obige Regelung entwickelt, bei der der Chefarzt weitgehende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Tätigkeit der Fachärzte behält.

     

    Sind Grundsätze für wirksame Vertreterregelung erfüllt?

    Maßgeblich für Frage, ob wahlärztliche Leistungen auf der Grundlage einer Vertretungsvereinbarung abgerechnet werden können, ist deren Wirksamkeit. Der BGH hält in einer Entscheidung aus 2007 (Urteil vom 20. Dezember 2007, Az: III ZR 144/07) eine Vertretung des Chefarztes unter Beibehaltung seines Liquidationsrechts bei Verhinderung für möglich. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Verhinderung bei Abschluss der Vereinbarung vorhersehbar war.