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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Nochmals: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    | Wir kommen nochmals auf die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, den derzeitigen verfahrensrechtlichen Dauerbrenner, zurück und stellen Ihnen nachfolgend drei aktuelle Entscheidungen vor, die sich mit dieser Frage befassen (vgl. auch OLG Hamm VA 12, 196). |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    • Es ist Aufgabe des Verteidigers, bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. Sodann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat.

    • BEACHTEN SIE | Das AG hat mit der Begründung einen Akteneinsichtsanspruch des Verteidigers abgelehnt. Folgt man der Auffassung des AG, dann muss der Verteidiger im Einzelnen darlegen, welche Unterlagen er zu sehen wünscht und welche er ggf. vermisst.

    • Wird der Antrag abgelehnt, muss er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 62 OWiG). Den hat das AG hier zurückgewiesen. Der Verteidiger hatte den Antrag gestellt „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird“. Das hat das AG als Bedingung angesehen und ist deshalb von Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs ausgegangen. Daraus kann man nur den Schluss ziehen: Den Antrag unbedingt formulieren.

    • Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht die Möglichkeit, die Bußgeldbehörde zu einer bestimmten inhaltlichen Gestaltung der Akte zu veranlassen.

    • BEACHTEN SIE | Es handelt es sich hierbei um die Beschwerdeentscheidung zur Entscheidung des AG Langenfeld. Das LG hat in der Sache Stellung genommen. Das erstaunt, da die Entscheidung des AG, was häufig übersehen wird, nach § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG nicht anfechtbar ist. In der Sache trifft die Begründung des LG aber m.E. nicht den Kern. Es geht nicht um die Frage, ob der Verteidiger die inhaltliche Gestaltung der Verfahrensakte bestimmen kann. Vielmehr geht es darum, ob dem Betroffenen/Verteidiger im Wege des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) die Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die erforderlich sind, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen.

    • Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 147 StPO bezieht sich auch auf die Bedienungsanleitung eines Messgeräts, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist oder nicht.

    • BEACHTEN SIE | Das AG bejaht ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers hinsichtlich der Bedienungsanleitung. Es weist außerdem darauf hin, dass bei gewisser räumlicher Entfernung zwischen Behörde und Kanzleisitz des Verteidigers die Anleitung zu übermitteln ist. Insoweit entspricht die Entscheidung der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der AG. Von Bedeutung ist ein weiterer Zusatz in der amtsgerichtlichen Entscheidung, dem man deutlich entnehmen kann, dass das AG das Verhalten der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Akteneinsicht zu verweigern, nervt. Das AG weist nämlich darauf hin, dass es so bereits mehrfach entschieden habe und führt aus: „Die Verwaltungsbehörde gefällt sich indessen darin, diesen einfachen Befund zu ignorieren und in unzutreffender Weise auf ein Urheberrecht zu verweisen.“

    Weiterführender Hinweis

    • siehe zum Thema die Rechtsprechungsübersichten in VA 12, 50 und 12, 179
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 198 | ID 35804060