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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Sonderausgabenoptimierung mit privaten Krankenkassenbeiträgen

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Durch die Vorauszahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung kann der steuerliche Abzug von Sonderausgaben maximiert werden. Vorauszahlungen sind noch in 2012 für zukünftige Jahre bis zur Höhe des 2,5-fachen des Beitrags für 2012 absetzbar. So erreichen Sie 2012 eine Steuersenkung durch hohe und unbegrenzt abzugsfähige Beiträge zur Basiskrankenversicherung. Durch den Wegfall von Krankenversicherungsbeiträgen in den kommenden Jahren wird der Weg frei für den Abzug weiterer Sonderausgaben - zum Beispiel von Haftpflicht- oder Lebensversicherungsbeiträgen. |

    Hintergrund

    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie § 10 Abs. 4 EStG können Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie die Basisabsicherung betreffen, und Beiträge zur Pflegeversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zur Krankenversicherung, die nicht die Basisabsicherung betreffen (sogenannte Wahlleistungen), und Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflicht- sowie Risikolebensversicherung (bei Lebensversicherungen Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005) können grundsätzlich bis zur Höhe von 2.800 Euro abgezogen werden (beschränkter Abzug). Auf diesen Höchstbetrag werden allerdings die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angerechnet, sodass in den meisten Fällen für diese Versicherungen kein Abzugsspielraum mehr verbleibt.

    Mögliche Gestaltung

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG wird die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie die Basisabsicherung betreffen, für maximal 2,5 Jahre steuerlich anerkannt. Dies eröffnet die Möglichkeit, in einem Kalenderjahr die Beiträge für die bereits kommenden 2, 5 Kalenderjahre zu leisten und somit in dem Leistungsjahr diese Beiträge voll steuerlich geltend zu machen. Folglich können dann wiederum Beiträge zu den vorgenannten anderen Versicherungen für die nächsten 2, 5 Kalenderjahre bis zu einer Höhe von 2.800 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.