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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Reparaturauftrag: Warten bis zur Haftungszusage?

    Der Geschädigte, der die erforderliche Instandsetzung seines Fahrzeugs aus eigenen Mitteln nicht vorfinanzieren kann und darüber den Schädiger bzw. dessen Versicherer unverzüglich informiert hat, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet (LG Hamburg 1.11.12, 331 S 35/12, Abruf-Nr. 123741).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bereits einen Tag nach ihrem Unfall hatte die Kl. dem Unfallgegner bzw. dessen VR mitgeteilt, dass sie die Reparaturkosten nicht vorstrecken könne. Bis zur Beauftragung der Werkstatt vergingen 36 Tage. In der Zwischenzeit hatte ihr Anwalt durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte festgestellt, dass dort eine eindeutige Unfallschilderung vorlag. Daraufhin - vor Eingang der Regulierungszusage - wurde der Reparaturauftrag erteilt. Auch für die Vorlaufzeit von 36 Tagen hat das LG einen Anspruch auf (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung anerkannt.

     

    Zwar sei Nutzungsausfall grds. nur für den Zeitraum zu ersetzen, der für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung benötigt werde. Unter den gegebenen Umständen habe die Kl. jedoch mit dem Werkstattauftrag bis zur Regulierungszusage des Versicherers warten dürfen, nachdem sie diesen unmittelbar nach dem Unfall über ihre Mittellosigkeit informiert habe. Dass der Reparaturauftrag dann doch - nach Einsicht in die Ermittlungsakte - vor Erhalt der Regulierungszusage erteilt worden sei, sei kein Indiz für eine Auftragsverzögerung.