· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagen auch für Rentner
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Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Fünf Wochen nach einem unverschuldeten Unfall mit seinem Audi Avant hatte der fast 70-jährige Kl., auf dem Lande bei Bremen wohnhaft, für fünf Tage einen VW Touran gemietet, mit dem er nur 44 km zurücklegte. Auf die Rechnung des Autohauses i.H.v. 742,48 EUR zahlte der VR der Bekl. nur 395 EUR. Das AG verurteilte die Bekl. zur Zahlung weiterer 347,48 EUR abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 13,20 EUR. Sämtliche Einwendungen der Bekl. - kein Nutzungswille, keine Mietnotwendigkeit, überhöhter Tarif u.a. - wies das Gericht zurück. Ausdrücklich distanziert es sich von der 20-km-Tagesgrenze, wie sie von anderen Gerichten gezogen wird. Der Kl. habe ein schutzwürdiges Interesse gehabt, „einen Mietwagen vorzuhalten“. Dies allein schon für Einkaufsfahrten, mit Rücksicht auf seinen eigenen Gesundheitszustand wie dem seiner Ehefrau, aber auch für Arztbesuche.
Zur Höhe der Mietkosten ist dreierlei bemerkenswert: Zum einen die Abrechnung nach Klasse 8 (Audi Avant), während der gemietete VW Touran in die Klasse 6 eingestuft wurde (Argument: normativer Schaden). Zum anderen die Ermittlung des Normaltarifs auf Basis einer Telefonbefragung von sieben örtlichen Autohäusern durch den Gerichts-SV mit Vergleich des Mittelwerts mit dem Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer („Fracke“), wobei die Beträge nahezu identisch waren. Drittens: der Abzug wegen Eigenersparnis nach Grund und Höhe.
Praxishinweis
Das Urteil mag in einigen Punkten eigenwillig erscheinen. Über den Einzelfall hinaus wichtig und begrüßenswert ist indes die ausdrückliche Absage an eine bestimmte Tagesgrenze beim Fahrbedarf. Nicht die Zahl der Kilometer ist entscheidend, sondern der Grund für die Fahrten mit dem eigenen Wagen und dementsprechend mit dem Ersatzwagen. Einkaufen genügt. Zum üblichen Taxi-Einwand in derartigen Fällen siehe den Praxishinweis zur Porsche-Entscheidung LG Wuppertal VA 12, 127.
Weiterführender Hinweis
- Zum Abzug wegen ersparter Eigenkosten siehe Eggert, VA 10, 114