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  • · Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Verfahren kann nicht zeitnah beendet werden - es gibt den Führerschein zurück

    Zur Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Andauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn bereits eine zögerliche Sachbehandlung festzustellen ist und nicht abzusehen ist, wann die Hauptverhandlung stattfinden kann (LG Stuttgart 13.3.13, 18 Qs 14/13, Abruf-Nr. 131088).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Angeklagte wurde wegen einer Straßenverkehrsgefährdung vom 4.5.12 am 14.6.12 angehört. Am 27.9.12 ging der Anzeigevorgang bei der StA ein, die am 8.11.12 einen Nachermittlungsauftrag erteilte. Die Ergebnisse lagen am 6.12.12 vor. Am 11.1.13 stellte die StA den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und beantragte für den Fall des Einspruchs die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Nachdem der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl vom 15.1.13 eingelegt hatte, wurde ihm am 7.2.13 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

     

    Seine Beschwerde hatte Erfolg. Dem LG reichte der Verfahrensablauf nicht (mehr), um die Verhältnismäßigkeit der weiteren Dauer der vorläufigen Entziehung zu bejahen, zumal eine Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Tatzeugen erst im Juni 2013 durchgeführt werden kann. Zwar besteht der dringende Tatverdacht fort. Auch sprechen gemäß § 111a StPO dringende Gründe für die Annahme, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird. Gleichwohl erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend aber wegen der auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 05, 402). Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen. Das gilt bei der Anordnung, Vollziehung und Fortdauer derartiger Maßnahmen, auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Den Angeklagten auf - derzeit - unabsehbare Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht jedenfalls vor dem Hintergrund der bereits vor dem 7.2.13 zögerlichen Sachbehandlung dem Rechtsstaatsgebot.

     

    Praxishinweis

    Weil es sich bei der Maßnahme nach § 111a StPO um eine Eilentscheidung handelt, ist bei einer (vorläufigen) Entziehung besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (vgl. BVerfG VA 05, 104; KG VA 11, 193; OLG Hamm NZV 02, 380). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Dazu gehört auch die Frage nach dem weiteren Verfahrensablauf. Ist eine (weitere) Verfahrensverzögerung absehbar, muss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits jetzt aufgehoben werden (vgl. OLG Nürnberg StV 06, 685). Das entspricht den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Haftrecht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Thematik unser Schwerpunktbeitrag mit Rechtsprechungsübersicht: VA 12, 142
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 83 | ID 38917520