· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Fiktive Reparaturkostenabrechnung: Kein Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten!
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten (BGH 19.2.13, VI ZR 69/12, Abruf-Nr. 131158). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In den Nettoreparaturkosten, die der Sachverständige mit 600,69 EUR ermittelt hatte, waren 155,80 EUR Arbeitslohn enthalten. Der bekl. Haftpflicht-VR zog davon 10 Prozent wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten ab. Das AG sprach dem Kl. den Differenzbetrag von 15,58 EUR zu. Die zugelassene Berufung des Bekl. war ebenso erfolglos wie die vom LG zugelassene Revision.
Nach Ansicht des BGH gehören Sozialabgaben und Lohnnebenkosten zu den Kosten, die auch bei fiktiver Schadensabrechnung erstattungsfähig sind. Sämtliche dagegen vorgebrachten Argumente der Revision - Überkompensation, Bereicherungsverbot, Analogie zur Umsatzsteuerregelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, Harmonisierung mit der Position Haushaltsführungsschaden - weist der VI. ZS als unbegründet zurück.
Praxishinweis
Taggleich hat der BGH die Parallelsachen VI ZR 220/12 und VI ZR 401/12 mit gleichlautender Begründung entschieden. In der Sache VI ZR 220/12 hatte der VR (vermutlich derselbe) nicht wie sonst 10 Prozent abgezogen, sondern sogar 617 EUR von 1.884,90 EUR. Mit solchen Kürzungen ist nun endgültig Schluss. Entgegenstehende Entscheidungen einiger Amtsgerichte (siehe VA 12, 129) sind überholt. Der überzeugenden Begründung des BGH ist nichts hinzuzufügen. Er hat so entschieden, wie auch in VA 12, 129 erwartet.
Weiterführender Hinweis
- Ebenso LG Mönchengladbach 22.1.13, 5 S 62/12, Abruf-Nr. 131039.