· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Andeutungstheorie: Grenzen der Auslegung
von RA und VRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar
| Der einfachen/erläuternden Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind keine engen Grenzen gesetzt. Neben dem Wortlaut und Wortsinn können auch andere Umstände von Bedeutung sein. Doch diese Grenze besteht: Der durch Auslegung ermittelte Rechtsfolgewille muss jedenfalls andeutungsweise in dem Testament/Erbvertrag zum Ausdruck kommen. Einzelheiten zu Auslegungsmitteln und dieser sogenannten Andeutungstheorie werden nachstehend dargelegt. |
1. Umstände außerhalb des Testaments
Bei der Feststellung, ob eine letztwillige Verfügung auslegungsbedürftig ist und bejahendenfalls, welches Auslegungsergebnis festzustellen ist, sind auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (BGH ZEV 09, 459; OLG München ZErb 13, 63; FamRZ 09, 1250; OLG Hamm ZErb 08, 23). Insbesondere kommen folgende Umstände in Betracht:
- Jegliche Schriftstücke, soweit die Urheberschaft des Erblassers gesichert ist (BGH ZEV 09, 459), auch widerrufene (BayObLG NJW-RR 05, 525 ) oder wegen Formmangels ungültige Testamente (BayObLG FamRZ 02, 350); Testamentsentwürfe indes eingeschränkt (BayObLG FamRZ 97, 1365; FamRZ 97, 247; FamRZ 81, 99),
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