· Fachbeitrag · Zinsausspruch
„8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“: Auslegung durch Gerichtsvollzieher
Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch „8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind (BGH 7.2.12, VII ZB 2/12, Abruf-Nr. 130928). |
Sachverhalt
Der Gläubiger G. betreibt gegen die Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des LG, dessen Urteilsformel in Nr. 1 und 2 wie folgt lautet: „1. Die Beklagte (= S.) wird verurteilt, an den Kläger (G.) ab 1.12.09 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren 934,19 EUR, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.09 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.906,93 EUR nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.09 zu bezahlen.“
G. erteilte dem Gerichtsvollzieher X. einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die o.g. Formulierung als „Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ verstanden wissen wollte. X. lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien. G. stellte daraufhin beim LG den Antrag, den Urteilstenor in seinem Sinne zu berichtigen. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen.
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