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  • · Fachbeitrag · Zinsausspruch

    „8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“: Auslegung durch Gerichtsvollzieher

    Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch „8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind (BGH 7.2.12, VII ZB 2/12, Abruf-Nr. 130928).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger G. betreibt gegen die Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des LG, dessen Urteilsformel in Nr. 1 und 2 wie folgt lautet: „1. Die Beklagte (= S.) wird verurteilt, an den Kläger (G.) ab 1.12.09 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren 934,19 EUR, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.09 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.906,93 EUR nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.09 zu bezahlen.“

     

    G. erteilte dem Gerichtsvollzieher X. einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die o.g. Formulierung als „Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem 
Basiszinssatz“ verstanden wissen wollte. X. lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien. G. stellte daraufhin beim LG den Antrag, den 
Urteilstenor in seinem Sinne zu berichtigen. Diesen Antrag hat das LG 
zurückgewiesen.