· Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung
§ 802l ZPO ist nicht anwendbar, wenn Schuldner e.V. nach altem Recht abgegeben hat
Bei einem Schuldner, der eine eidesstattliche Versicherung vor dem 31.12.12 abgegeben hat, können Auskünfte nach § 802l ZPO nicht eingeholt werden (LG Koblenz 8.7.13, 2 T 320/13, n.v., Abruf-Nr. 132621). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt gegen den Schuldner S. die Zwangsvollstreckung. S. hat am 14.9.12 eine eidesstattliche Versicherung (e.V.) nach alter Rechtslage abgegeben. Danach verfügt S. weder über pfändbares Einkommen noch über pfändbare Vermögenswerte. Am 3.6.13 beantragte G. Auskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, was der Gerichtsvollzieher ablehnte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies der Amtsrichter zurück. Das Beschwerdegericht wies die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht der Kammer können die beantragten Auskünfte aus folgenden Gründen nicht eingeholt werden:
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