· Fachbeitrag · Arrest und Einstweilige Verfügung
So wird die Vollziehung abgerechnet
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der anwaltlichen Praxis besteht immer wieder Unsicherheit darüber, wie die Vollziehung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung abzurechnen ist. Der folgende Beitrag klärt hierüber auf. |
Gemäß Vorbem. 3.3.3 RVG-VV wird eine Vollziehungsmaßnahme wie eine Vollstreckungsmaßnahme abgerechnet. Ergänzend hierzu regelt § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG, dass jede Vollziehungsmaßnahme bei Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung eine gebührenrechtlich besondere Angelegenheit darstellt, soweit sie sich nicht auf die Zustellung beschränkt. Ein Anwalt kann daher eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV) und bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 RVG-VV) abrechnen. Aber: Bei Zustellung einer Gebots-, Verbots- oder Unterlassungsverfügung entsteht keine gesonderte Gebühr (vgl. §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 16 RVG).
| ||||||||
Anwalt R. erwirkt zugunsten seines Mandanten M. eine einstweilige Verfügung, wonach das im Besitz des Gegners S. befindliche Kfz (Wert: 15.000 EUR) sichergestellt werden soll. Das Gericht setzt den Streitwert auf ein Drittel der Hauptsache fest (5.000 EUR). R. lässt das Kfz durch Gerichtsvollzieher X. sicherstellen.
Lösung:
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig