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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    OLG Saarbrücken klärt sechs Streitfragen auf einen Streich

    • 1. Der für eine Fahrzeugreparatur erforderliche Arbeitsaufwand kann im Normalfall auf der Grundlage des Audatex-Systems in Verbindung mit der Sachkunde eines Kfz-Sachverständigen geschätzt werden.
    • 2. Zugrunde zu legen sind der Stundenverrechnungssatz und die Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, auch wenn es sich um die teure Werkstätte einer Luxusmarke handelt. Stehen mehrere markengebundene Fachwerkstätten zur Auswahl und haben diese bei gleichartigen Leistungen unterschiedliche Preise, so ist der Geschädigte gehalten, die günstigste Werkstatt zu beauftragen.
    • 3. Zur Bemessung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten incl. Nebenkosten.
    • 4. Die Kostenpauschale beträgt 25 und nicht 30 oder mehr EUR.
    • 5. Zur Berechnung von Anwaltskosten (1,3-Problematik).
    • 6. Anwaltskosten für eine Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer sind weder erforderlich noch zweckmäßig.

    (OLG Saarbrücken 8.5.14, 4 U 61/13, Abruf-Nr. 142358)

     

    Praxishinweis

    Nach einem Unfall mit seinem sieben Jahre alten Mercedes (genauer Typ unbekannt) holt der Kl. ein Schadensgutachten ein und rechnet seinen Fahrzeugschaden auf dieser Basis fiktiv ab. Außerdem verlangt er Ersatz von Gutachterkosten und eine Pauschale von 30 EUR. Der gegnerische VR hält das Gutachten in mehreren Details für fehlerhaft und verweist auf Vorschäden. Die Gutachterkosten seien wegen der Fehler nicht erstattungsfähig, jedenfalls überhöht. Das LG Saarbrücken hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens zum Fahrzeugschaden teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG einen weiteren Teilbetrag zugesprochen.

     

    Das ungewöhnlich breit angelegte, aber hoch kompetent begründete Urteil nimmt zu einer Vielzahl von Streitpunkten Stellung (vgl. Leitsätze 1 - 6). Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen zu folgenden Punkten: Fahrzeugschaden bei fiktiver Abrechnung (mit den Einzelthemen Beipolierungskosten, Abzug neu für alt, Stundenverrechnungssatz und merkantiler Minderwert), Sachverständigenkosten und - nicht zuletzt - Berechnung der Anwaltsgebühr.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Zeitpunkt des Werkstattverweises s. BGH VA 14, 150 (in diesem Heft).
    • Zur Verweisproblematik bei Kalkulation des Sachverständigen auf der Basis der mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze markenfreier (!) Fachwerkstätten s. OLG München VA 14, 4.
    • Enthält der Prüfbericht, mit dem der VR seine Kürzungen begründet, Einwendungen, die nur oder auch in technischer Hinsicht nicht tragfähig sind (also keine ausschließlich rechtliche Fehlbeurteilung), so kann eine Überprüfung durch den „eigenen“ Sachverständigen zweckmäßig sein. Die dabei anfallenden Zusatzkosten werden von den Gerichten überwiegend anerkannt (AG Neuburg a.d.D. 13.3.14, 3 C 330/13, Abruf-Nr. 140916; AG Heinsberg 14.2.13, 18 C 98/12, Abruf-Nr. 130725; AG Aachen 15.9.08, 120 C 225/08, Abruf-Nr. 083327).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 148 | ID 42862152