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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Notanwalt nach Mandatsniederlegung? Partei trägt hohe Darlegungslast

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    • 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss nachweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.
    • 2. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
    • 3. Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.
    • 4. Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

    (BGH 24.6.14, VI ZR 226/13, Abruf-Nr. 142327)

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben, da der Beklagte nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat. Er hatte die Pflicht, zu erklären, dass die Beendigung des Mandats nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegengestanden, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

     

    Praxishinweis

    Wird ein Rechtsanwalt als Notanwalt bestellt, ist die Zusammenarbeit mit dem Mandanten für den Anwalt meist nicht einfach. Anders ist in der Regel nicht zu erklären, dass sich auch kurzfristig kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet. In solch einem Fall ist es angezeigt, besonders sorgfältig zu arbeiten, um Rechtsnachteile für den Mandanten und damit einen Haftungsfall und auch die Auseinandersetzung hierum zu vermeiden. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, muss das Prozessgericht nach § 78b ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.