24.02.2015 · Fachbeitrag · P-Konto
Nachzahlungen unterliegen keinem Schutz nach § 850k Abs. 4 ZPO
| Ein sich in der Praxis ständig wiederholender Fall: Auf dem P-Konto des Schuldners werden Nachzahlungen für Arbeitslosengeld II z.B. in Höhe von 2.080 EUR für den Zeitraum von 1.9.13 bis zum 31.12.14 gutgeschrieben. Der Schuldner beantragt daraufhin, den erlassenen PfÜB gemäß § 850k Abs. 4 ZPO dahingehend abzuändern, dass über den nach § 850k Abs. 1 ZPO bescheinigten Freibetrag ein weiterer Teilbetrag (Nachzahlung ALG II) pfandfrei belassen wird. |
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