· Fachbeitrag · Gesetzgebung
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Neuerungen für Apotheker
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist in weiten Teilen am 23. Juli 2015 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 2015, Seite 1211). Es wird auf viele Stellen im Gesundheitswesen einwirken. Nicht jeder Teilnehmer ist jedoch gleich betroffen. AH bietet einen Überblick über die wichtigsten Auswirkungen auf Apotheken. Dazu gehören insbesondere die Festschreibung des Kassenrabatts, die Regelung zu Nullretaxationen, die Notdienst-Koordination, der Zugang zum Innovationsfonds sowie spezielle Instrumentarien beim Entlassmanagement. |
Regelung zu Nullretaxationen
Nullretaxationen sind auch zukünftig möglich. Sie sollen nur in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Versicherte das nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs (SGB) V abzugebende und vom Arzt auch ausgewählte Arzneimittel erhalten hat, wo jedoch andere Gründe wie etwa Formfehler der Verordnung vorliegen. Wenn eine Krankenkasse von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten frei wird und der Versicherte trotz unbedeutender formaler Fehler das von dem Arzt verordnete Arzneimittel unter Berücksichtigung der Regelungen des SGB V erhalten hat, sei es unverhältnismäßig, wenn die Apotheke gar keine Erstattung für das abgegebene Arzneimittel erhält.
Ausstehende Einigungen
Der Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem deutschen Apothekerverband soll daher um Regelungen zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Nullretaxationen erweitert werden. Diese Vereinbarungen - etwa zu Heilungsmöglichkeiten bei Formverstößen oder Teilretaxationen - sind nun bis zum 22. Januar 2016 zu treffen. Im Konflikt um Retaxationen aufgrund von fehlerhaften Rezepten haben Apotheker und Krankenkassen sechs Monate Zeit, sich zu einigen. Vor allem unsachgemäße Nullretaxationen aufgrund von unbedeutenden Formfehlern sollen künftig vermieden werden. Kommt innerhalb eines halben Jahres keine Regelung zustande, entscheidet die Schiedsstelle. Damit erhält die Neuregelung einen zwingenden Charakter.
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