· Fachbeitrag · Vorratszwecke (Teil 1)
Unzulässigkeit von Vorratszwecken? Zugleich das Ende der Bürgerstiftung?
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)
| Gerade bei Bürgerstiftungen werden oft alle nach der AO möglichen steuerbefreiten Zwecke in den Satzungen aufgezählt. Viele Stiftungszwecke, die nicht alle gleichzeitig oder auch nur zeitnah erfüllt werden können, bereiten aus Sicht der Finanzverwaltung bereits bei der Anerkennung der Stiftung Probleme. Erst recht bei einer späteren Steuerprüfung. Diese Problematik der angeblichen Unzulässigkeit von „Vorratszwecken“ soll hier in einer kleinen Serie mit besonderem Blick auf die Bürgerstiftung hinterfragt werden. |
1. Das Phänomen der Bürgerstiftung
Bürgerschaftliches Engagement vor Ort in unseren Gemeinden und Städten bündelt sich oftmals in Bürgerstiftungen (dazu Schiffer in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beratungspraxis, 4. Aufl., § 2 Rn. 47). Diese besonderen Stiftungen lassen sich definieren als „Stiftungen von Bürgern für Bürger zur Förderung sozialer, kultureller oder ökologischer Zwecke in einem geographisch begrenzten, lokalen oder regionalen Raum“. Oder aber auch als „selbstständige und unabhängige Institutionen zur Förderung verschiedener gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geographisch begrenzten, d.h. lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreiben und ihre Organisationsstruktur und Mittelvergabe transparent machen“ (siehe www.buergerstiftungen.org unter „Über Bürgerstiftungen“).
Bürgerstiftungen sind eine Sonderform der steuerbefreiten, gemeinnützigen und/oder mildtätigen Stiftung. Sie dienten als ein Sammelbecken für Spenden und Zustiftungen. Aktuell gibt es wohl über 300 Bürgerstiftungen und zahlreiche weitere Gründungsinitiativen (siehe www.buergerstiftungen.org - Faktenblatt Märzumfrage 2013).
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