· Fachbeitrag · Verschwiegenheitspflicht
Das Ausbildungsjahr 2016 beginnt: Sind Ihre Auszubildenden belehrt?
| Auszubildende müssen zu Beginn ihrer Ausbildung nicht nur genau über die anwaltliche Schweigepflicht belehrt werden, die auch für sie gilt. Während der Lehrzeit müssen Kanzleien auch sorgfältig darauf achten, was die Auszubildenden erledigen. Den Anwalt treffen hohe Prüfungs- und Überwachungspflichten. |
1. Keine selbstständige Fristenkontrolle durch Auszubildende
Der BFH hatte es mehrfach betont: Auszubildende dürfen die Fristenkontrolle grundsätzlich nicht bzw. nur dann erledigen, wenn sie dabei von geeigneten Bürokräften überwacht werden oder ihre Arbeit anschließend kontrolliert wird. Selbst wenn Auszubildende in der Kanzlei sorgfältig ausgebildet werden, gehören sie nicht zu dem Kreis des Büropersonals, das aufgrund seiner Ausbildung und längerfristigen Erprobung Beschwerdefristen eigenverantwortlich überwachen darf (BFH 17.11.15, V B 56/15, Abruf-Nr. 182794).
2. Belehrung und Kontrolle
Das jetzt beginnende Ausbildungsjahr sollte daher genutzt werden, die neuen Auszubildenden über die Schweigepflicht zu belehren. Sie müssen ebenso wie das Büropersonal darauf hingewiesen werden, dass ihre Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchzuführen sind, sondern stets überwacht und nachgeprüft werden müssen.
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