· Fachbeitrag · Amtliche PfÜb-Formulare
Kurzarbeit in der Zwangsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Aufgrund des - inzwischen beigelegten - Streits von VW mit zwei Zulieferern, der zum zeitweisen Produktionsstopp bei VW geführt hat, musste das Unternehmen für Mitarbeiter im Werk Emden Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unabhängig von diesem aktuellen Anlass gilt: Sind Schuldner, bei denen eine Lohnpfändung bereits ausgesprochen bzw. beabsichtigt ist, von Kurzarbeit betroffen, sollten Gläubiger reagieren. |
1. So funktioniert Kurzarbeit
Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder sogar vorübergehend eingestellt wird. So soll der Betrieb ohne Arbeitsplatzabbau wirtschaftlich entlastet werden. Die Mitarbeiter erhalten statt des Lohns das sog. Kurzarbeitergeld (KUG; vgl. §§ 95 ff. SGB II).
KUG stellt eine Lohnersatzleistung für die Ausfallzeit dar. Es wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt es nur an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Die Höhe beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent und bei den übrigen Arbeitnehmern 60 Prozent der durch Kurzarbeit entstandenen Nettoentgeltdifferenz.
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