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  • Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Update: Mobiltelefon im Straßenverkehr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster /Augsburg

    | § 23 Abs. 1a StVO verbietet es unter bestimmten Voraussetzungen, ein Mobil-/Autotelefon oder ein Smartphone im Straßenverkehr zu benutzen. Dennoch lassen sich viele Autofahrer nicht davon abhalten. Das beweist die Flut von Rechtsprechung, die es seit Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2000 gegeben hat. Das Thema „Mobiltelefon“ hat auch bereits den 53. VGT 2015 beschäftigt. Das Smartphone ist auf dem 55. VGT Ende Januar 2017 im Arbeitskreis II unter der Überschrift: „Unfallursache Smartphone“ erneut Thema der Verhandlungen. Das alles ist Anlass zu schauen, was es Neues beim Mobiltelefon gibt. |

     

    Arbeitshilfe 1 / Allgemeine Fragen und Rechtsfolgen

    Frage
    Antwort
    • 1. Wer wird von § 23a Abs. 1 StVO erfasst?

    Die Vorschrift erfasst nur den „Fahrzeugführer.“.

    • 2. Wer ist „Fahrzeugführer“?

    „Fahrzeugführer“ ist nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch der Radfahrer (zum Begriff des „Führens“ Burhoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2015, Teil 6 Rn. 98 ff).

    • 3. Ist auch der Fahrlehrer „Fahrzeugführer“?

    Die Frage war in der Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg VA 09, 158; OLG Düsseldorf VA 14, 31; OLG Karlsruhe VA 14, 140; AG Herne-Wanne VA 12, 120) umstritten. Der BGH (VA 15, 64) hat sie inzwischen dahin entschieden, dass „Fahrzeugführer“ nicht der sich auf dem Beifahrersitz befindende Fahrlehrer ist, da er das Fahrzeug nicht „führt“ (s. a. OLG Stuttgart VA 15, 82).

    • 4. Sind in § 23 Abs. 1a StVO Ausnahmen vom Geltungsbereich der Regelung vorgesehen?

    Ja, nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO gilt das Benutzungsverbot nicht, wenn das Fahrzeug steht (vgl. OLG Bamberg VA 06, 210; OLG Dresden 25.4.06, Ss (OWi) 187/06; OLG Hamm VA 07, 220). Insoweit gilt:

     

    • Der stehende Fahrradfahrer darf also telefonieren.
    • Beim Kraftfahrzeugführer reicht das Stehen allein nicht aus. Zusätzlich muss nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO der Motor ausgeschaltet sein (OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Celle NJW 06, 710; OLG Düsseldorf NZV 08, 584; OLG Hamm VA 06, 28).

     

    Praxishinweis | § 23 Abs. 1a S. 2 StVO unterscheidet für die Ausnahme vom Verbot der Benutzung nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer. Daher greift die Ausnahme auch beim Ausschalten durch eine Start-Stopp-Automatik (OLG Hamm VA 15, 28).

    • 5. Ist der Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“ in § 23 Abs. 1a StVO definiert?

    Nein. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren. Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein. Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i. S. des § 23 StVO (AG Waldbröl VA 15, 65; zur Handyuhr und Smart-Watch Krumm, NZV 15, 374).

     

    Praxishinweis | Funkgeräte zählen wohl nicht zu den „Mobiltelefonen“ i. S. des § 23 Abs. 1a StVO (a.A. OLG Celle VA 09, 159). Das AG Sonthofen hat, was unzutreffend ist, ein sog. Walkie-Talkie als Mobiltelefon angesehen (AG Sonthofen VA 11, 13).

    • 6. Von welcher Schuldform ist bei einem Verstoß auszugehen?

    Ein Mobiltelefon kann nicht fahrlässig benutzt werden. Vielmehr wird i. d. R. Vorsatz vorliegen (u.a. OLG Düsseldorf VA 15, 203; OLG VA Hamm 09, 30; OLG Jena NZV 05, 108; OLG Zweibrücken zfs 12, 170). Deswegen kann das Regelbußgeld nicht wegen vorsätzlicher Begehungsweise erhöht werden (KG NJW 06, 3080; OLG Hamm NZV 08, 583; OLG Jena, a.a.O.).

    • 7. Welche Rechtsfolgen sind bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO vorgesehen?

    Seit 1.5.14 beträgt die Sanktion bei Kraftfahrern 60 EUR (Nr. 246.1 BKat) und bei Radfahrern 25 EUR (Nr. 246.2 BKat).

    • 8. Kann verbotenes Telefonieren auch Auswirkungen auf ein Fahrverbot haben?

    Ja, ein Verstoß gegen § 23a Abs. 1 StVO kann die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen (OLG Bamberg 07, 220; 13, 67; OLG Düsseldorf NZV 15, 203; OLG Hamm VA 14, 47).

     

    Praxishinweis | Der Kraftfahrzeugführer, der wegen des (verbotenen) Telefonierens ein Verkehrsschild übersehen hat, kann sich im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots nicht auf ein sog. „Augenblicksversagen“ berufen, weil er während der Fahrt ein Auto- oder Mobiltelefon benutzt hat (KG 19.1.00, 3 Ws (B) 669/99; OLG Hamm VA 03, 168; OLG Karlsruhe NZV 04, 231).

     

    Arbeitshilfe 2 / Begriff der Benutzung

    Frage
    Antwort
    • 1. Was wird von § 23 Abs. 1a StVO erfasst?

    § 23 Abs. 1a StVO verbietet ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.

     

    Praxishinweis | Von Bedeutung ist, dass die Formulierung des § 23 Abs. 1a StVO vor einiger Zeit geändert worden ist. Während früher formuliert war: „… in der Hand hält“, heißt es jetzt: „… in der Hand halten muss.“ Das dürfte in Zukunft den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken. Es ist bei der Frage zu beachten, ob die frühere Rechtsprechung fortgilt (vgl. dazu OLG Stuttgart VA 16, 406 m. Anm. Engelbrecht).

    • 2. Wird auch die Benutzung einer Freisprechanlage von § 23 Abs. 1a StVO erfasst?

    Nein, wenn der Kraftfahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen muss. Dabei ist gleichgültig, ob mit der Aufnahme der Fernsprecheinrichtung letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird (OLG Bamberg zfs 08, 52; vgl. auch noch OLG Stuttgart DAR 16, 406).

    • 3. Was ist unter „Benutzung“ zu verstehen?

    Der Begriff der „Benutzung“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Erfasst werden alle Funktionen des Mobiltelefons. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob - so früher - das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (OLG Bamberg DAR 07, 395; OLG Hamm NZV 03, 98; VA 15, 65; OLG Köln NJW 05, 3366; OLG Stuttgart NJW 08, 3369) bzw. - jetzt - in der Hand gehalten werden muss (OLG Stuttgart DAR 16, 406).

    • 4. Handelt es sich auch um Benutzung des Mobiltelefons, wenn das Gerät während der Autofahrt lediglich aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen?

    Nein, das ist keine Benutzung (vgl. OLG Köln NZV 05, 547; wohl auch OLG Bamberg NJW 08, 599). Unter „Benutzung“ fällt nur der echte Gebrauch einer der Funktionen des Handys. Das bloße in die Hand Nehmen, um es woanders hinzulegen, ist kein „Gebrauch“ in dem Sinne (s. a. OLG Stuttgart DAR 16, 406).

     

    Praxishinweis | Das Aufnehmen des Geräts, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, ist aber Benutzung, auch wenn das Einschalten am entladenen Akku scheitert (OLG Köln VA 09, 158).

    • 5. Welche Tätigkeiten werden vom Begriff der „Benutzung“ i. S. des § 23 Abs. 1a StVO auch noch erfasst?

    „Benutzen“ i. S. des § 23 Abs. 1a StVO ist nicht nur das eigentliche Kerngeschehen. Betroffen ist z. B. auch die Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS (OLG Düsseldorf StraFo 06, 509; OLG Hamm NJW 07, 1078; NZV 07, 483; AG Ratzeburg NZV 05, 431). Zum „Benutzen“ beim Abschluss eines Telefonats gehört also auch die Rückkehr in den Ruhe- oder Bereitschaftszustand durch Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Geräts (AG Ratzeburg, a.a.O.).