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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Delegation von Leistungen im Heil-, im Pflege- und im Betreuungsbereich

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Delegation ist gerade im Heil-, im Pflegebereich an der Tagesordnung. Oft wird die Leistungserbringung nicht nur an Angestellte (z. B. die MFA) delegiert, sondern an selbstständige Dritte (Subunternehmer). Der rechtlich selbstständige Subunternehmer erbringt dabei für den Hauptunternehmer einen Teil oder die ganze Leistung. Aus Sicht der Umsatzsteuerbefreiungen für Leistungen im Heil-, im Pflege- und im Betreuungsbereich ist zu fragen, welche Voraussetzungen der Subunternehmer erfüllen muss, damit seine Leistung ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt. |

    1. Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)

    Heilbehandlungen müssen ein medizinisch-therapeutisches Ziel haben, wenn sie umsatzsteuerbefreit sein sollen. Zudem muss der Behandler über eine entsprechende Befähigung verfügt, die bei den Katalogberuflern allerdings vorausgesetzt wird (z. B. Stockhausen, PFB 16, 179). Auch ein Subunternehmer muss über eine Befähigung zur Erbringung einer Heilbehandlung verfügen, denn: „Wird eine ärztliche oder arztähnliche Leistung in der Unternehmerkette erbracht, müssen bei jedem Unternehmer in der Kette die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG geprüft werden“ (Abschn. 4.14.4 Abs. 10 UStAE). Aus dem Urteil des EuGH (18.11.10, C-156/09 Verigen, Rz. 28), wonach es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird, ergibt sich laut BFH (8.8.13, V R 8/12, PFB Nachricht 20.12.13) nichts anderes.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Hauptunternehmer, der selbst nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, kann sich jedoch bei der Leistungsausführung entsprechend qualifizierten Personals bedienen, um an die Umsatzsteuerbefreiung zu kommen (BFH 26.9.07, V R 54/05, PFB 08, 22 - Personengesellschaften; BFH 30.1.08, XI R 53/06, s. a. PFB 12, 115 - therapeutisches Reiten).