· Fachbeitrag · Gütliche Erledigung
Gerichtsvollziehergebühren für gütliche Erledigung: Das müssen Sie wissen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)“ (BGBl I, 2591; VE 16, 09) hat zum 26.11.16 im Hinblick auf die gütliche Erledigung nach § 802b ZPO die Nr. 207 KV GVKostG geändert bzw. um den Kostentatbestand in Nr. 208 KV GVKostG erneuert. Seitdem rechnen Gerichtsvollzieher - insbesondere bei der Vermögensauskunft - zunehmend eine dieser Gebühren ab und weisen auf die Generalklausel des § 802b Abs. 1 ZPO hin. Zu Recht? |
1. Gütliche Erledigung ist Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers
Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher stets auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO gehört die gütliche Erledigung zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers. Insofern gilt der Gerichtsvollzieher stets als mit der gütlichen Erledigung beauftragt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Gläubiger ihn isoliert damit beauftragt, eine gütliche Erledigung herbeizuführen. Dann ist dies im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich zu erwähnen.
2. Das darf der Gerichtsvollzieher abrechnen
Nach alter Rechtslage bis zum 25.11.16 fiel eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO oder § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt war, also einer Pfändung oder Vermögensauskunft. Dies ließ unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung zum Teil mit erheblichem Arbeitsaufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden ist. Dies galt unabhängig davon, ob er ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet war.
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