· Fachbeitrag · Arzneimittelverordnung
Überprüfung ermächtigter Ärzte auf Einhaltung der AMVV geht weiter: Das können Sie tun
von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Seit geraumer Zeit lässt eine große gesetzliche Krankenkasse in Niedersachsen prüfen, ob ermächtigte Krankenhausärzte die Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) einhalten ( CB 03/2017, Seite 11 ). Hauptaugenmerk gilt dabei dem sogenannten sonstigen Schaden nach § 48 Bundesmantelvertrag ‒ Ärzte (BMV-Ä). Viele betroffene Ärzte haben sich nun auf einen Vergleich mit der Krankenkasse geeinigt. Da Nachahmereffekte in anderen Bundesländern zu befürchten sind, informiert der folgende Beitrag über die aktuelle Entwicklung und gibt Handlungsempfehlungen. |
Prüfvereinbarung als Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Überprüfung ist die Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 106 SGB V (Prüfvereinbarung). Zuständig für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 5 Prüfvereinbarung die Prüfungsstelle. Diese ist ein gemeinsames Gremium aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen.
Zu den Aufgaben der Prüfstelle gehört es nach § 32 Abs. 1 Prüfvereinbarung auch, das Verordnungsverhalten von Ärzten im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob ein sonstiger Schaden nach § 48 BMV-Ä vorliegt (z. B. weil eine Verordnung fehlerhaft ausgestellt oder nicht unterschrieben wurde). Jede Wirtschaftlichkeitsprüfung ist von einer Krankenkasse zu beantragen. Nach § 32 Abs. 3 ist der Antrag zu begründen und muss bei der Prüfungsstelle innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Verordnungsquartals eingegangen sein, das Veranlassung für den Antrag gegeben hat.
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