21.09.2017 · Fachbeitrag · Patientenrechte
BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich
| Medizinische Zwangsbehandlungen müssen von Ärzten angeordnet werden. Gesetzliche Regelungen, die eine solche ärztliche Anordnung nicht ausdrücklich vorsehen, verstoßen gegen das Grundgesetz (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für § 23 Abs. 2 S. 2 Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V) festgestellt (Beschluss vom 19.07.2017, Az. 2 BvR 2003/14). Die betreffende Vorschrift ist zum 30.06.2016 geändert worden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig