· Fachbeitrag · Lohnvorschuss
Das ist beim Lohnvorschuss zu beachten
| Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie erhalten als Pfändungsgläubiger die Lohnabrechnung und ersehen hieraus, dass der Drittschuldner dort einen Lohnvorschuss berücksichtigt hat. Wie reagieren Sie? |
1. Der Lohnvorschuss erfolgt nach der Lohnpfändung
Ein Lohnvorschuss ist rechtlich eine Vorauszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche (BAG MDR 87, 611). Als Gläubiger müssen Sie hier zwei Fälle unterscheiden.
Wird der Lohnvorschuss nach der Lohnpfändung gezahlt, ist die Zahlung des Lohnvorschusses gegenüber dem Pfandrecht des Gläubigers unwirksam (§ 829 Abs. 1 ZPO). Folge: Der nach § 850c ZPO zu ermittelnde pfändbare Betrag berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss gar nicht gezahlt worden wäre.
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