· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Wahlarzt begleitet OP nur als Anästhesist ‒ Kernleistung ist nicht persönlich erbracht
von RA, FA für StrafR Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
| Ein Chefarzt hat im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung die operative Kernleistung persönlich zu erbringen. Er erfüllt diese Anforderung nicht, wenn er den Eingriff nur als Anästhesist begleitet (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 15.12.2017, Az. 26 U 74/17). |
Sachverhalt
Eine gesetzliche Krankenkasse klagte gegen ein Krankenhaus, einen Chefarzt und dessen chirurgischen Vertreter. Eine Patientin hatte sich in dem Krankenhaus einer Koloskopie unterzogen und zuvor eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen. Den Eingriff hatte ein Arzt durchgeführt, der in der Vereinbarung als Vertreter für die unvorhergesehene Verhinderung des Chefarztes benannt war. Der Chefarzt hatte die OP nur als Anästhesist begleitet. Während des Eingriffs traten Komplikationen auf. Diese erforderten eine intensivmedizinische Nachbehandlung, während der die Patientin verstarb. Die Krankenkasse sah die laut Wahlleistungsvereinbarung gebotene persönliche Erbringung der Kernleistung nicht erfüllt. Daher forderte sie die Nachbehandlungskosten i. H. v. 30.000 Euro zurück. Das OLG Hamm gab der Krankenkasse Recht.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ließ die Frage nach einem Behandlungsfehler außen vor und stützte sein Urteil allein auf die rechtswidrige Missachtung der Wahlleistungsvereinbarung. Die Patientin habe nur unter der Voraussetzung in die Behandlung eingewilligt, dass der Chefarzt sie behandle. Solle dann aber ein anderer Arzt an dessen Stelle treten, so müsse der Patient hierüber rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen. Andernfalls sei der Eingriff rechtswidrig.
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