· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipp des Monats
| Unsere Leser wissen: An dieser Stelle von „Vollstreckung effektiv“ geht es häufiger ungewöhnlich zu. Doch der Fall, den uns unser Leser Bruno Surrey, Rechtsanwalt in Paderborn, berichtet hat, stellt viele Erfahrungsberichte in den Schatten. Er hat etwas von „David gegen Goliath“. Und das Schönste: ein Happy End! |
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Der Mandant unseres Lesers, Gläubiger G., hatte gegenüber einer großen deutschen Bank, der Schuldnerin S., einen Anspruch auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren und Zinsen. Es war ein typischer Fall unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühren: G. hatte mehrere Kreditverträge bei S. abgeschlossen, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Dafür berechnete S. ihm ‒ unzulässigerweise ‒ eine üppige Sachbearbeitungsgebühr.
Obwohl schließlich sogar der BGH in solchen Fällen zugunsten der Bankkunden entschieden hatte, meinte S., sich nicht an die Rechtsprechung halten zu müssen. Gerade einmal zwei Raten erhielt G. von S.
G. schaltet daraufhin unseren Leser ein. Der kam auf eine Idee, die die Verzögerungstaktik der S. nachhaltig durchkreuzte: Mithilfe des AG Hagen, das die Zwangsvollstreckung anordnete, beantragte unser Leser, bei S. zu vollstrecken ‒ bis hin zur ausdrücklichen Taschenpfändung beim Vorstand der S. bzw. dessen Verhaftung.
Das erzeugte offenbar den erwünschten Druck. Denn S. zahlte umgehend den ausstehenden Betrag ‒ vollständig. Nach 10 Monaten hatte die Angelegenheit damit ein gutes Ende genommen. Ob die Bank daraus gelernt hat? Wir wissen es nicht. Es ist aber zu vermuten ... |
Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.
Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.