· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: BSG präzisiert Vorgaben für Dokumentation
von RA, FA für MedR Dr. Kyrill Makoski, Möller und Partner, Düsseldorf
| Komplexziffern für die Vergütung aufwendiger stationärer Behandlungsmaßnahmen geben i. d. R. Mindestanforderungen an den Einsatz zeitlicher, personeller und sachlicher Ressourcen vor. Ob das Krankenhaus, das solche Komplexziffern abrechnet, diese Anforderungen erfüllt, ist oft Streitthema vor Gericht. Dies gilt vor allem für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nach OPS 8-550.x. Meist geht es hier um die Dokumentation von Teambesprechungen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Anforderungen dazu nun präzisiert (Urteil vom 19.12.2017, Az. B 1 KR 19/17 R, dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein Krankenhaus hatte eine Patientin stationär behandelt und dafür u. a. den OPS 8-550.x abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte zunächst, forderte aber parallel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) an. Das Gutachten ergab, dass die in OPS 8-550.x vorgegebene wöchentliche Teambesprechung nicht ausreichend dokumentiert war. Die Krankenkasse forderte 2.716,41 Euro Behandlungskosten zurück. Da das Krankenhaus nicht zahlte, rechnete die Krankenkasse den zu viel gezahlten Betrag gegen andere (unstreitige) Forderungen des Krankenhauses auf. Der Krankenhausträger klagte daraufhin. Das BSG aber gab der Krankenkasse Recht.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts stehe dem Krankenhaus kein Vergütungsanspruch in Höhe der strittigen Forderung zu, weil die Abrechnungsvoraussetzungen laut OPS 8-550.x (Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung) nicht erfüllt sei. Diese präzisiert das BSG insbesondere in Rn. 35 des Urteils.
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