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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Neue Auszubildende: Was zu verschweigen ist …

    | Das neue Ausbildungsjahr beginnt: Anwälte als Ausbilder müssen direkt am Anfang sicherstellen, dass die Azubis über die anwaltliche Schweigepflicht belehrt werden, die auch für sie gilt. Oft vergessen werden die Messenger-Dienste auf den mobilen Geräten der Berufseinsteiger. |

     

    1. Wurde die Belehrung unterschrieben?

    Idealerweise sollte der Auszubildende direkt mit dem Berufsausbildungsvertrag auch eine Schweigepflichtsbelehrung unterschreiben, die dann zur Personalakte genommen wird. Diese sollte klare Vorgaben zum Einsatz von Messenger-Diensten in der Kanzlei enthalten. Wurde dies vergessen, sollte es nachgeholt und die Belehrung direkt in den ersten Ausbildungstagen unterzeichnet werden.

     

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.17 ist es Anwälten möglich geworden, rechtssicher externe Dienstleister (z. B. Cloud-Dienste) zu nutzen, sofern die Anbieter sorgfältig ausgewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (AK 17, 148). Anwälte beauftragen aber häufig Mitarbeiter oder Auszubildende damit, im Internet oder in der Berufsschule bei Mitschülern zu recherchieren, welche Anbieter es für spezielle Dienstleistungen gibt (z. B. Aktenvernichtung, Cloud-Software) und welche Erfahrungen andere Kanzleien mit ihnen gemacht haben. Auszubildende sind daher am besten auch gleich darauf hinzuweisen, dass darauf zu achten ist, ob die Anbieter mit Zertifizierungen oder vertraglichen Zusicherungen werben, die hohen Datenschutzanforderungen einzuhalten.