· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
DS-GVO und mietrechtliche Bezüge
von RA Norbert Eisenschmid, Berlin
| Seit dem 25.5.18 ist in den europäischen Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (ABl. EU Nr. L 119 vom 4.5.16, 1 ff.) (DS-GVO) anzuwenden. Damit wurde die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG abgelöst, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt wurde und so das bisherige nationale Datenschutzrecht bestimmte. Die DS-GVO gilt nun als EU-Verordnung unmittelbar und bedarf daher keiner gesonderten Umsetzung. |
1. Einführung und Übersicht
Dennoch hat der Gesetzgeber nicht auf die Schaffung eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes (Art. 1 des Gesetzes vom 30.6.17, BGBl. I, 2097 ff.; wenn nichts anderes vermerkt ist, ist das BD‒neu gemeint.) verzichten können, das am 25.5.18 in Kraft getreten ist. Die DS-GVO ist in sehr vielen Details ergänzungsbedürftig und hat mit 70 Öffnungsklauseln für die Mitgliedstaaten einen hohen Konkretisierungs- und Gestaltungsbedarf (Roßnagel, DuD 17, 269).
Wie schon das alte Bundesdatenschutzgesetz schützt auch die DS-GVO nicht die Daten an sich, sondern dient der Ermöglichung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 15.12.83, 1 BvR 209/83 u. a.) hervorgehobenen informationellen Selbstbestimmung des Individuums (Horn, Grundlagen der digitalen Ethik, Stiftung Datenschutz, S. 10), mit der die Befugnis des Bürgers gewährleistet wird, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Generell weicht die DS-GVO in vielen Bereichen nicht von den bisher geltenden Grundsätzen des Datenschutzes ab. Wer in der Vergangenheit das Bundesdatenschutzgesetz (alt) gesetzeskonform beachtet hat, brauchte nur vergleichsweise wenig Mühe zu verwenden, um die Anforderungen der DS-GVO einzuhalten. Zu Unrecht ist daher die DS-GVO verteufelt worden, zumal sie schon am 24.5.16 in Kraft getreten ist (Art. 99 Abs. 1 DS-GVO) und damit sowohl den Bürgern als auch den Unternehmen eine Übergangszeit von 2 Jahren eingeräumt hatte.
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