· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kommt da was ins Rollen? LG Darmstadt lehnt fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens ab
| Mit dem LG Darmstadt hat, soweit bekannt, erstmals ein Gericht Konsequenzen aus dem Wandel der Rspr. im Werkvertragsrecht (BGH NJW 18, 1463) für den Bereich Haftpflichtschaden gezogen. |
Sachverhalt und Entscheidung
Das LG Darmstadt hat durch Urteil vom 24.10.18 (23 O 356/17, Abruf-Nr. 205399) entschieden: Für Schäden aus Verkehrsunfällen kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB nur die konkret angefallenen und nachgewiesenen unfallbedingten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Eine fiktive Berechnung auf Gutachtenbasis scheidet nunmehr aus.
Relevanz für die Praxis
Den Anfang des „Darmstädter Aufstands“ markiert die Entscheidung der 8. ZK vom 15.6.18, 8 O 134/16, im Fall eines Schadens an einer Immobilie. Die 23. ZK hat sich dem in zwei Kfz-Unfallsachen angeschlossen, zunächst mit Urteil vom 5.9.18, 23 O 386/17, Abruf-Nr. 205002, und jüngst mit der hier vorgestellten Entscheidung vom 24.10.18. Haftpflichtversicherer werden applaudieren, auch Werkstätten und auch mancher Wissenschaftler. Für Anwälte auf Geschädigtenseite wäre das Aus der fiktiven Abrechnung dagegen kein Grund zur Freude.
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