· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Vom Mieter eingebaute Küche fließt nicht in ortsübliche Vergleichsmiete ein
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Hat der Vermieter die Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet und vermietet, liegt hierin ein wohnwertbildendes Merkmal, das bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete relevant ist. Der BGH (24.10.18, VIII ZR 52/18, Abruf-Nr. 205445 ) musste entscheiden, ob sich an diesem zu Mietbeginn (konkludent) vereinbarten Ausstattungszustand der Wohnung etwas ändert, wenn der Mieter die vermieterseits gestellte Einbauküche mit Zustimmung des Vermieters entfernt und durch eine eigene Küche ersetzt. |
Sachverhalt
Bei Übergabe der Wohnung der Kläger an die Beklagte war eine gebrauchte Einbauküche vorhanden. Diese wurde mit Zustimmung der Kläger wenige Wochen nach dem Einzug der Beklagten durch eine auf deren Kosten angeschaffte neue Einbauküche mit gleichen Ausstattungsmerkmalen ersetzt. Die ausgebaute Küche wurde vom Sohn der Kläger verkauft.
Die Kläger verlangten von der Beklagten vergeblich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete ab 1.1.16. Sie begründeten die begehrte Erhöhung unter anderem damit, dass die Wohnung über eine moderne Küchenausstattung verfüge, die mitvermietet und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei.
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