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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Auskunftssperre beim Gerichtsvollzieher beachten

    | Der Gerichtsvollzieher darf aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners bei der Meldebehörde erheben, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln (§ 755 Abs. 1 ZPO). Er erfährt dann oft, dass beim Melderegister eine Auskunftssperre zugunsten des Schuldners eingetragen ist. Erhält er daraufhin dennoch Auskunft, hat der BGH für diesen Fall jetzt entschieden: Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben (10.10.18, VII ZB 12/15, Abruf-Nr. 205635 ). |

     

    Der Gerichtsvollzieher darf aber die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners solange und soweit verwenden, um die beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erledigen, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.

     

     

    Gläubiger haben bei bestehender Auskunftssperre in der dargestellten Konstellation keinen Anspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher darauf, die Anschrift des Schuldners mitgeteilt zu bekommen. Der Gläubiger hat nur die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Mel-debehörde zu beantragen, die dann den Schuldner anzuhören hat, um gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG zu entscheiden, ob eine Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden kann.