· Fachbeitrag · Dokumentenpauschale
Elektronischer PfÜB-Antrag: Erstattung der Mehrkosten des Gläubigers?
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Häufig kommt es bei elektronischen PfÜB-Anträgen (§ 829a ZPO) zu folgendem Problem: Das Gericht erlässt den PfÜB, fügt diesem aber als Anlage den Antrag des Gläubigers (Seite 1 des gesetzlichen Formulars), dessen Versicherung (§ 829a Abs. 1 Nr. 4 ZPO) sowie das ausgedruckte, mehrere Seiten umfassende Protokoll der bei Gericht gefertigten elektronischen Signaturprüfung (§ 130a Abs. 3 ZPO) bei. Der den PfÜB zustellende Gerichtsvollzieher vermerkt auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung hinsichtlich der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG: „keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung“. Bei der späteren Vollstreckung hat der Gläubiger aufgrund des Vermerks des Gerichtsvollziehers daher regelmäßig Probleme, die Dokumentenpauschale vom Schuldner erstattet zu erhalten. Bleibt der Gläubiger wegen der beigefügten Anlagen zum PfÜB auf den Mehrkosten der Dokumentenpauschale sitzen? |
1. Vermerk des Gerichtsvollziehers: Zustellungs- und nicht Vollstreckungsorgan
Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags muss das Vollstreckungsorgan die Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit ihre Erstattungsfähigkeit prüfen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 788 Rn. 15 m. w. N.). Vollstreckungsorgan für den Erlass des PfÜB ist aber nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO), das aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des Gläubigers (§ 753 Abs. 1 ZPO) tätig wird.
Da der Gläubiger den PfÜB im Parteibetrieb zustellen muss (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO), folgt daraus: Der Gerichtsvollzieher wird nur als Zustellungsorgan tätig: Er führt nach § 192 Abs. 1 ZPO für den Gläubiger ‒ ggf. gemäß § 192 Abs. 3 ZPO unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts ‒ die Zustellung aus. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers erschöpfen sich somit in der
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