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  • · Fachbeitrag · DRG-Abrechnung

    MDK-Reformgesetz: Die Neuerungen und deren Folgen für die Strukturprüfungen

    von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de

    | Am 01.01.2020 ist das „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)“ in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter zu gestalten. Über die Neuerungen bei der Krankenhausabrechnung wurde ausführlich im CB 12/2019, Seite 2 berichtet. Im folgenden Beitrag werden die im neuen § 275d SGB V ausdrücklich geregelten Veränderungen hinsichtlich der Strukturprüfungen erläutert. |

    Bundesrat lehnt Strafzahlungen für Kliniken ab

    Das MDK-Reformgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrats. Die Länderkammer hat sich in ihrer Sitzung vom 29.11.2019 jedoch gegen die Einführung einer pauschalen Strafzahlung von 300 Euro auch bei kleinsten Fehlern in der Abrechnung (§ 275c Abs. 3 SGB V) ausgesprochen. Dies gehe ‒ zusätzlich zu einer Verlängerung der Frist von drei auf vier Monate für die Einleitung der Prüfung und zu einer Erhöhung der Prüfquote ab dem Jahr 2020 ‒ weit über das Ziel hinaus, den MD zu stärken und Anreize für eine regelkonforme Abrechnung von Krankenhausleistungen zu schaffen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, sich nochmals mit dem Thema zu befassen. CB hält Sie auf dem Laufenden!

    Strukturprüfungen mit Konfliktpotenzial

    Die strukturellen Voraussetzungen einer Prozedur zur Leistungserbringung wurden bislang zum Teil im Rahmen von aufwendigen Einzelfallprüfungen durch den MDK geprüft; zum wesentlichen Teil jedoch durch einmalige Strukturprüfungen. In der Vergangenheit war für die Leistungserbringer allerdings unklar, welche Voraussetzungen den Strukturprüfungen zugrunde liegen, da es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Art und Umfang der Strukturprüfungen vorgibt, mangelte. Details hierzu haben wir im CB 06/2019, Seite 17 und im CB 07/2019, Seite 17 ausführlich vorgestellt. Im Folgenden wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Durchführung der Strukturprüfungen vom Gesetzgeber mit dem MDK-Reformgesetz vorgesehen sind und ob diese die hervorgerufenen Unklarheiten beseitigen können. Merke | Strukturprüfungen sind nur für bestimmte Komplexbehandlungen erforderlich (z. B. „intensivmedizinische Komplexbehandlung“).