· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bedeutet nicht automatisch „Chefarztbehandlung“
von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de
| Ein Patient verklagt einen Klinikträger und einen Chefarzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 Euro. Seine Vorwürfe: mangelhafte Aufklärung und verspätete Information über die Änderung der Operationsmethode sowie Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt als den Chefarzt. Das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt sah jedoch keine der Beanstandungen als zutreffend an, der Kläger ging leer aus (Urteil vom 14.05.2019, Az. 1 U 48/18). |
Die Vorwürfe des Patienten
Der klagende Patient ist im Krankenhaus des beklagten Trägers im April 2014 in der Klinik für Neurochirurgie des gleichfalls beklagten Chefarztes behandelt worden. Nach der operativen Entfernung eines Hirntumors kam es zu Blutungen, die der Kläger auf folgende Umstände zurückführte:
- Vorwurf Nr. 1: Mangelhafte Aufklärung. Zunächst hätte der Kläger nach seiner Auffassung über die Strahlentherapie oder ein weiteres Abwarten als echte und weniger invasive Behandlungsalternativen aufgeklärt werden müssen. So wäre einer Strahlentherapie eine histologische Sicherung der Diagnose im Wege der Biopsie vorausgegangen, die den Befund eines gutartigen Tumors geliefert und damit nach seinem Dafürhalten die Operation vermieden hätte. Zudem hätte über ein erhöhtes Risiko wegen einer vorangegangenen ASS-Medikation aufgeklärt werden müssen.
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