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  • · Fachbeitrag · satzung

    FG Hessen: Mustersatzung muss nicht wortwörtlich wiederholt werden

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | In der Praxis wird immer wieder darum gestritten, ob bei der Satzungsgestaltung zwingend die konkreten Formulierungen der Mustersatzung ‒ gegebenenfalls wortwörtlich ‒ verwendet werden müssen. Jüngster Beleg eines solchen Streits ist ein Urteil des FG Hessen. Dessen praktische Relevanz erläutert der nachfolgende Beitrag. |

    Satzungserfordernis und Steuerbegünstigung

    Damit eine Körperschaft als steuerbegünstigt behandelt werden kann, müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind; dazu muss die Satzung die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten. So steht es in § 60 Abs. 1 AO. Seit dem 01.01.2009 erklärt diese Vorschrift die „Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften“, die die „nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen“ bezeichnet, zum Bestandteil des Gesetzes.

    gGmbH hat Anspruch auf Feststellungsbescheid

    Im Fall vor dem FG Hessen war das Finanzamt der Auffassung, dass mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Fassungen des Gesellschaftsvertrags (GV) einer gGmbH nicht gesetzeskonform seien, nachdem im Jahr 2009 in § 60 AO der Verweis auf die gesetzliche Mustersatzung eingefügt wurde. In den GV-Fassungen aus den Jahren 2012 und 2015 war der Satzungszweck wie folgt formuliert: