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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    OLG Celle will für alte Honorarforderungen Mindestsatz nicht gewähren: Lohnt sich Gegenwehr?

    | Schlechte Nachrichten kommen vom OLG Celle. Das OLG will auch älteren Honorarnachforderungen auf Grundlage der HOAI 2009 und 2013 wegen Unterschreitung der (nach damaligem Preisrecht verbindlichen) Mindestsätze nicht nachkommen. |

    Darum geht es HOAI- und honorarrechtlich

    Die Entscheidung bezieht sich insbesondere auf Planungsverträge, die vor dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 abgeschlossen wurden Wir erinnern uns: Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 209725) die verbindlich geregelten Mindestsätze in der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Die Bundesregierung hat daraufhin die neue HOAI 2021 in Kraft gesetzt. Die Honorarbemessungsregeln der HOAI sind seitdem nur noch Orientierungswerte. Es sei denn man vereinbart verbindlich, das Honorar nach der HOAI 2021 zu bemessen.

    Der Fall vor dem OLG Celle

    Im Fall vor dem OLG Celle hatte der Planer mit Vertrag vom 26.02.2010 (Basis HOAI 2009) eine Pauschalhonorarvereinbarung mit einem privaten Bauherrn getroffen, die sich später als Mindestsatzunterschreitung herausstellte. Da-raufhin klagte er den Mindestsatz nach der HOAI 2009 ein.