· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Bezahlt oder nicht bezahlt: Zur Indizwirkung der Werkstattrechnung i. V. m. dem Gutachten
| Der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko möchten viele Versicherer dadurch entkommen, dass sie das Werkstattrisiko nur bei einer vom Geschädigten bereits bezahlten Rechnung gelten lassen wollen. Dass die nicht erstatteten Rechnungsanteile mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurden, wenn die Sache vor Gericht ist, entspricht der Lebenserfahrung. |
1. Die Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten
Munition für die Argumentation der VR liefert die Entscheidung des BGH zu den noch nicht gezahlten Sachverständigenkosten (BGH 5.6.18, VI ZR 171/16, Abruf-Nr. 204536). Da heißt es unter Rn. 17: „Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.“
2. Die Reparaturrechnung steht i. d. R. auf einem Fundament
Entscheidend ist nun: Kann diese Erwägung auf die Reparaturrechnung übertragen werden? Betrachtet man nur die Rechnung für die Instandsetzung, dann gilt auch dabei: Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten schlagen sich auch dort im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der von der Werkstatt erstellten Rechnung als solcher.
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