· Nachricht · Reparaturkosten
Bezahlt oder nicht bezahlt: Ein Update zur Indizwirkung
| Die folgenden Urteilshinweise schließen an den Beitrag zur Indizwirkung der im Wesentlichen mit dem vorhergehenden Schadengutachten übereinstimmenden, jedoch noch nicht bezahlten Reparaturrechnung in VA 22, 25 an. |
1. Auf die Übereinstimmung mit dem Gutachten kommt es an
„Der Indizwirkung einer bezahlten Rechnung bedarf es für die Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB in diesem Fall nicht, denn die Indizwirkung ergibt sich bereits aus der (wesentlichen) Übereinstimmung der vom Sachverständigen veranschlagten und der von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten.“ (AG Lübeck 7.2.22, 26 C 1562/21, Abruf-Nr. 227485, eingesandt von RA Nils Jönsson, Lübeck).
„Der Indizwirkung einer bezahlten Rechnung bedarf es in diesem Fall nicht. Vielmehr entfalten die wesentliche Übereinstimmung der vom Sachverständigen veranschlagten und der von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für sich genommen bereits eine ausreichende Indizwirkung.“ (AG Marbach 7.2.22, 1 C 300/21, Abruf-Nr. 227551, eingesandt von RAin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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