· Fachbeitrag · Strafrecht
Schönheitsoperationen mit Todesfolge ‒ Internist zu Freiheitsstrafe verurteilt
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
| Die §§ 630d, 630e Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ärztlichen Aufklärung sind auch für die strafrechtliche Haftungsbeurteilung maßgebend. Aus unzureichender Aufklärung folgt die Unwirksamkeit erteilter OP-Einwilligungen. So kann aus einem gerechtfertigten Eingriff eine strafbare Körperverletzung werden, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 16.11.2021 (Az. 1 Ks 24/20) veranschaulicht. |
Behandelnder Arzt erhält Freiheitsstrafe und zeitweiliges OP-Verbot
Das Gericht verurteilte einen Facharzt für Innere Medizin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen (jeweils in Tateinheit mit dem Missbrauch eines im Ausland erworbenen Doktorgrads) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Ihm wurde zudem für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren.
Der Arzt hatte vielfach ambulant kosmetische Operationen durchgeführt, bei denen Patientinnen Körperfett im Wege des Absaugens entnommen wurde (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Zellen anschließend wieder in andere Körperregionen eingeführt wurde (Lipotransfer). Den Eingriffen lag keine medizinische Indikation im Sinne der Beseitigung eines körperlichen Leidens zugrunde.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig