· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Inflationsausgleichsprämie: So greifen Sie zu
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern (Schuldnern) hinsichtlich der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR eine sog. Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zum 31.12.24 steuer- und sozialabgabenfrei zahlen (vgl. § 3 Nr. 11c EStG). Der Betrag kann einmalig oder in mehreren Teilen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Es stellt sich vermehrt die Frage, ob die IAP pfändbar ist oder nicht. |
1. IAP ist Arbeitseinkommen
Das BMF schreibt auf seiner Website (iww.de/s7699) auf die Frage 24: „Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?“ Folgendes: „Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der ZPO über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).“ Obwohl das BMF nicht über eine Pfändbarkeit/Unpfändbarkeit entscheiden kann, stellt die IAP Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO dar (AG Köln 4.1.23, 70k IK 226/20). Damit unterliegt sie einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung. Sie ist zwar eine Sonderprämie, der Arbeitgeber zahlt sie aber nicht für eine Arbeitsleistung des Schuldners, sondern freiwillig.
Der Schuldner hat keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung. Bei einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber als Drittschuldner die IAP dem Arbeitseinkommen des Schuldners allerdings hinzuaddieren. Werden somit die Freigrenzen nach Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 5 S. 2 ZPO überschritten, besteht zugunsten des Gläubigers eine Pfändbarkeit.
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