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  • · Nachricht · Haftkosten

    Neue Haftkostenbeiträge 2025

    | Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2025 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 14.1.25 B1): |

     

    • 1. Unterkunft
    1. Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:

    bei Einzelunterbringung

    194,60 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    83,40 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    55,60 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    27,80 EUR

    2. Für alle übrigen Gefangenen:

    bei Einzelunterbringung

    236,30 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    125,10 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    97,30 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    69,50 EUR

     
    • 2. Verpflegung

    Frühstück

    65,00 EUR

    Mittagessen

    124,00 EUR

    Abendessen

    124,00 EUR

     

    Beachten Sie | Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

     

    • Beispiel

    Schuldner S. (28 Jahre) erscheint nicht im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers G. verhaftet ihn Gerichtsvollzieher X. S. wird in der JVA in einer Zweimann-Zelle untergebracht; nach drei Tagen gibt S. freiwillig die geforderte Vermögensauskunft ab. Folgende Haftkosten sind entstanden:

    Unterbringung

    125,10 EUR

    Frühstück

    65,00 EUR

    Mittagessen

    124,00 EUR

    Abendessen

    124,00 EUR

    monatlich Gesamt

    438,10 EUR

    Hiervon 3/30

    43,80 EUR

     

    Wichtig | Zusätzlich entstehen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 GKG VV); der Gerichtsvollzieher erhält eine Festgebühr von 42,90 EUR (Nr. 270 GVKostG VV). Wurde ein Anwalt für den Gläubiger tätig, löst die Verhaftung nach § 18 Nr. 16 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus (Wert: max. 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 55 | ID 50326031