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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Bundestag beschließt Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr

    | Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes hat der Bundestag die Regelung nachjustiert. Dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (20/11366) stimmten am Donnerstag, 6. Juni 2024, die Koalitionsfraktionen zu. Die Unionsfraktion, die AfD und die Gruppe Die Linke lehnten ihn ab. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (20/11662) vor. |

     

    Angenommen wurde der Koalitionsentwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370), mit dem ein Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr festgeschrieben wird.

     

    Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein THC-Grenzwert im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt. Der Grenzwert liegt der Neuregelung zufolge künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

     

    Der Wert ist vergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol. Er liegt deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der eine Risikoerhöhung beginnt. Auch ein Zuschlag für Messfehler it mit eingerechnet.

     

    Eine weitere Besonderheit gilt bei einem Mischkonsum von Canabis und Alkohol. Ab einem Schwellwert von 3,5 Nanogramm THC gilt ein Verbot von Alkohol am Steuer. Ein Verstoß kann teuer werden, vorgesehen ist ein Bußgeld von 1.000 EUR.

     

    Und für Fahranfänger gilt: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabis-Verbot. Ein Verstoß wird mit 250 EUR geahndet.

     

    Quelle: ID 50056990