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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuch

    Unaufklärbarer Verkehrsverstoß trotz Auskunft

    Nennt der Halter eines Kfz der OWi-Behörde denjenigen, dem er das Fahrzeug (dauerhaft) überlassen hat, führt das aber trotz ordnungsgemäßer Ermittlung nicht zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden (§ 31a StVZO). Das gilt auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen.

    (VG Düsseldorf 25.6.12, 6 K 6286/11, Abruf-Nr. 122453).

    Praxishinweis

    Eine etwas überraschende Entscheidung. Denn die Firma hatte als Halterin des Fahrzeugs gegenüber der zuständigen Behörde den Fahrer benannt. Dieser hatte jedoch den Vorfall bestritten. Das VG geht davon aus, dass bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrers die allgemeine Störereigenschaft an den Halter zurückfalle. Als Ausweg verweist es die Firma darauf, dass sie ihren Mitarbeitern vertraglich die Verpflichtung auferlege, die Fahrzeuge nicht zu verleihen, sodass dann die benannte Person zwangsläufig identisch mit der entleihenden sein müsse.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 158 | ID 35006920